Dieses Blog durchsuchen

Dienstag, 31. Januar 2012

Für wie blöd halten die einen...

330 Euro vom Staat für schadstoffärmeres Autofahren
Die Kosten für die Nachrüstung liegen bei etwa 600 Euro, der Bund fördert den Einbau mit 330 Euro.
Das Staatsgeld gibt es für Autos, Wohnmobile und leichte Nutzfahrzeuge wie etwa Transporter.

So die BAFA

In welcher Traumwelt leben die eigentlich?
Ich könnte kotzen wenn ich nur daran denke in was für einem Verdummungs-System wir leben!!!

Größeres Bild = auf das Bild "klicken"


Mir reicht es jetzt, jetzt wird es mit härteren Bandagen gekämpft...
ob es der liebe Herr Dr. Peter Ramsauer hören will oder nicht!
Ich werde alle Stellen kontaktieren und denen auf den Sack gehen, damit dieser Schwachsinn ein Ende hat! 

 

Montag, 30. Januar 2012

Verweigerung der grünen Umweltplakette

Der Artikel stammt von der Seite:

Wird die Zuteilung einer grünen Plakette stillschweigende abgelehnt, so kann dies nicht als konkludenter (Teil-)Widerruf der Fahrzeugzulassung oder der Betriebserlaubnis ausgelegt werden. Die bauartbedingte Zulassung des jeweiligen Kraftfahrzeugs ist durch Verkehrsbeschränkungen wie die Einrichtung einer Umweltzone und die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen nicht berührt; vielmehr stellen solche Verkehrsbeschränkungen verkehrsrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Benutzung öffentlicher Straßen dar, die mit anderen, an die Bauart anknüpfenden verkehrsregelnden Zeichen wie etwa Durchfahrtsverboten vergleichbar sind.
Nach der gesetzlichen Systematik ist ein formloser Widerruf der Fahrzeugzulassung, der nicht durch eine entsprechende Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vermerkt ist und oder am Fahrzeugkennzeichen ersichtlich ist, nicht möglich.
So die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. In dem hier entschiedenen Fall hat der Kläger im Hauptantrag die Erteilung einer grünen Schadstoffplakette, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung des Landratsamts begehrt, ihm eine rote Schadstoffplakette zu erteilen, und höchsthilfsweise die Feststellung angestrebt, dass er bei Benutzung seines Kraftfahrzeugs keinen bauartbedingten Einschränkungen unterliegt, die nicht in seinem Fahrzeugschein aufgeführt sind. Die Klage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden1. Nun hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gestellt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist2; sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird3, es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben4, sofern nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil zumindest im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.
Es ist unschädlich, dass das Urteil vom Wortlaut her insoweit einen Widerspruch enthält, als der erste und zweite Hilfsantrag im Eingangssatz des Urteils als zulässig, aber unbegründet, im Folgenden hingegen als unzulässig bezeichnet werden. Zum Einen wirkt sich dies auf das Ergebnis der Entscheidung nicht aus, weil beide Gesichtspunkte zur Klagabweisung führen, zumal das Verwaltungsgericht den ersten Hilfsantrag auch unter dem Gesichtspunkt der Begründetheit geprüft hat. Zum Anderen wollte das Verwaltungsgericht bei verständiger Auslegung ersichtlich nur die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejahen, wie sich aus der nachfolgenden Gegenüberstellung des vierten Klagantrags ergibt, der auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wurde.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt es für den Hauptantrag des Klägers, ihm eine grüne Plakette zu erteilen, keine Rechtsgrundlage. Dass die einfachrechtlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 35. BImSchV i.V.m. Anhang 2 für die Zuordnung einer grünen Schadstoffplakette vorliegen, wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Bedenken gegen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des § 40 Abs. 1 und Abs. 3 BImSchG i.V.m. §§ 1 ff. der 35. BImSchV und die korrespondierenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen des § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 Nr. 44 (Verkehrszeichen 270.1 und 270.2) vermögen dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie allenfalls zur Nichtigkeit der entsprechenden Rechtsgrundlagen, nicht aber zur Begründung des geltend gemachten Rechtsanspruchs führen könnten.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage auch bezüglich des ersten Hilfsantrags abgewiesen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfte für einen Aufhebungsantrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil das vom Kläger angestrebte Rechtsschutzziel, im gesamten Bundesgebiet, insbesondere in der Umweltzone Mannheim, ungehindert sein Fahrzeug mit dem Baujahr 1997 fahren zu können, hiermit nicht erreicht werden kann. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Verwaltungsgerichtshof aber auch davon aus, dass der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung einer roten Plakette liegen vor, wie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Einzelnen ausgeführt und vom Kläger nicht bestritten wird; diese Entscheidung verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Kehrseite der Erteilung der roten Plakette ist zwar die stillschweigende Ablehnung, ihm eine grüne Plakette zu erteilen. Dieser, den Kläger belastende Teilaspekt der Entscheidung verletzt den Kläger aber ebenfalls nicht in seinen Rechten, weil – wie ausgeführt – die Voraussetzungen für die Zuteilung einer grünen Plakette nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die stillschweigende Ablehnung der Zuteilung einer grünen Plakette nicht als konkludenter (Teil-)Widerruf der Fahrzeugzulassung oder der Betriebserlaubnis ausgelegt werden. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Verwaltungsakt vorliegt, ist der objektive Erklärungswert maßgeblich, d.h. der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Betroffene von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte5. Aus dem Umstand, dass eine bestimmte Regelung getroffen wurde, kann zwar nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles teilweise darauf geschlossen werden, dass hiermit implizit eine frühere Regelung beseitigt wird6. Auch die ausdrückliche Bezeichnung als Widerruf ist nicht erforderlich. Die Annahme eines Widerrufs als „actus contrarius“ zum Erlass des Verwaltungsakts setzt aber die inhaltliche Unvereinbarkeit mit dem Verwaltungsakt voraus, der in seiner Wirkung aufgehoben oder abgeändert werden soll7. Die Zuteilung einer roten Plakette lässt jedoch die Zulassung des Fahrzeugs und dessen Betriebserlaubnis unberührt.
Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht (allgemeine Betriebserlaubnis, § 20 StVZO) oder eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge, § 21 StVZO) erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug – Haftpflichtversicherung besteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV). Sie erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV). Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs im Hinblick auf seine bauliche und technische Beschaffenheit (vgl. § 19 Abs. 1, §§ 30 ff. StVZO; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Auflage Rn. 2). Sie bleibt bis zu einer endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird oder aus den im Gesetz enumerativ genannten Gründen erlischt (19 Abs. 2 StVZO), oder eine allgemeine Betriebserlaubnis nach 20 Abs. 5 Satz 2 StVZO vom Kraftfahrt-Bundesamt widerrufen wird. Die Zulassung bestätigt mithin, dass das Fahrzeug als solches verkehrssicher ist. Die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines zugelassenen Fahrzeugs setzt dementsprechend voraus, dass das Fahrzeug im Hinblick auf seine technische Beschaffenheit nicht mehr vorschriftsmäßig ist8. Wird der Betrieb beschränkt oder untersagt, hat der Fahrzeughalter die Mängelbeseitigung nachzuweisen oder das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 FZV außer Betrieb zu setzen, d.h. der Behörde die Zulassungsbescheinigung und das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Auch bei Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Fahrzeug- oder Halterdaten ist die Zulassungsbescheinigung der Behörde zum Zwecke der Berichtigung vorzulegen (§ 13 FZV). Demgegenüber ordnen Verkehrszeichen wie etwa die Zeichen 270.1 und 270.2 (Umweltzone mit Zusatzschild) die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen im Rahmen ihrer Widmung; sie betreffen also das Recht „auf“ der Straße9.
Nach Wortlaut und Systematik der genannten gesetzlichen Regelungen spricht vieles dafür, dass die spezialgesetzlichen Vorschriften über das Erlöschen und den Widerruf der Betriebserlaubnis sowie die Aufhebung oder Beschränkung der Zulassung im Wege einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV, § 17 StVZO den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 LVwVfG vorgehen10. Aber auch dann, wenn ein Widerruf aus anderen, nicht der Gefahrenabwehr im Sinne von § 5 FZV, § 17 StVZO dienenden Gründen noch in Betracht kommen sollte11, liegt in der Zuteilung der roten Plakette nach ihrem objektiven Erklärungswert kein (Teil)Widerruf der Zulassung. Wie dargelegt, knüpfen die Zulassung und die ihr zugrundeliegende Betriebserlaubnis an die technische Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs an. Die zuständigen Behörden haben mit der Zuteilung (nur) einer roten Plakette bei verständiger objektiver Würdigung aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Zulassung des Fahrzeugs des Klägers nach Bauart und Ausrüstung oder sonst aus technischen Gründen nicht mehr vorschriftsmäßig ist und deshalb teilweise aufgehoben werden soll. Dies folgt schon daraus, dass in diesem Fall der Betrieb – soweit keine Mängelbeseitigung oder Nachrüstung erfolgt – im gesamten öffentlichen Verkehrsraum, nicht nur in den Umweltzonen, beschränkt oder untersagt wäre. Dem Kläger bleibt es vorliegend aber unbenommen, sein Fahrzeug außerhalb der Umweltzonen zu benutzen und ggf. eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Es kann auch nicht außer Acht gelassen werden, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde handelt. Die Zuteilung einer Schadstoffplakette entsprechend der jeweiligen Schadstoffklasse erfolgt in Umsetzung der 35. BImSchV; ihr kommt daher der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend lediglich die Bedeutung zu, dass für das Fahrzeug eine (Teil)Befreiung von einem durch die Errichtung einer Umweltzone ausgesprochenen Fahrverbot gewährt wird (vgl. § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV). Wie bereits die Aufnahme der maßgeblichen Rechtsgrundlagen in das Bundesimmissionsschutzgesetz zeigt, verfolgen die Einrichtung der Umweltzonen und die hieran anknüpfenden verkehrsrechtlichen Maßnahmen keine verkehrssicherheitsrechtliche, sondern eine immissionsschutzrechtliche Zielrichtung im Hinblick auf die Feinstaubbelastung in den Innenstädten. Dass das Ausmaß des Schadstoffausstoßes eines Fahrzeugs – wie bei jeder anderen emittierenden Anlage auch – von der technischen Beschaffenheit abhängt, vermag an dieser Einordnung nichts zu ändern.
Auch sonst gibt es keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsbehörde die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs einschränken wollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein formloser Widerruf der Zulassung nach der oben dargelegten gesetzlichen Systematik von vorneherein nicht in Betracht kommt. Die Aufhebung oder Beschränkung der Zulassung muss, auch wenn sie nicht in Schriftform erfolgt, im Interesse der bei massenhaften Verkehrsvorgängen unverzichtbaren Rechtssicherheit und -klarheit durch eine entsprechende Eintragung in der Zulassungsbescheinigung und ggf. am Fahrzeugkennzeichen zum Ausdruck kommen. Auch der Umstand, dass die Behörde im Fahrzeugschein des Klägers – soweit ersichtlich – keine Berichtigung vorgenommen hat, spricht daher gegen die Annahme eines teilweisen Widerrufs der Zulassung.
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Verwaltungsgerichtshof daher davon aus, dass die Verkehrsbeschränkungen, denen der Kläger im Falle der Einrichtung einer Umweltzone und der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen unterliegt, nicht die bauartbedingte Zulassung des jeweiligen Kraftfahrzeugs betreffen, sondern verkehrsrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Benutzung öffentlicher Straßen darstellen, die mit anderen, an die Bauart anknüpfenden verkehrsregelnden Zeichen wie etwa Durchfahrtsverboten durchaus vergleichbar sind. Der Einwand des Klägers, der Käufer habe sich – anders als bei den Umweltzonen – bei Erwerb des Fahrzeugs auf solche Durchfahrtsverbote und vergleichbare Verkehrsvorschriften einstellen können, greift demgegenüber nicht durch. Ungeachtet dessen, dass auch bei anderen Verkehrsvorschriften eine nachteilige Rechtsänderung mit (unechter) Rückwirkung möglich ist, sagt die Frage, ob und inwieweit die Aufstellung eines belastenden Verkehrszeichens gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt, nichts über die rechtliche Qualifizierung dieser Maßnahme aus. Die hier umstrittene behördliche Maßnahme kann daher nicht gegen ihren objektiven Erklärungswert als (Teil-)Widerruf der Zulassung ausgelegt werden, nur weil der Betroffene sich dann ggf. auf die vertrauensschützenden Regelungen des § 49 LVwVfG berufen könnte. Auch bei der Schlussfolgerung, dass es sich um einen belastenden Verwaltungsakt in Form des Widerrufs der Zulassung handeln müsse, weil die Betroffenen durch die Versagung der grünen Plakette erheblich beschwert seien und andernfalls kein hinreichender Rechtschutz bestehe, argumentiert der Kläger vom gewünschten Ergebnis her. Auch wenn dem Kläger zuzugeben ist, dass die Möglichkeiten des Bürgers, in zumutbarer Weise effektiven Rechtsschutz gegen die Beschränkungen durch Umweltzonen zu erlangen, durch die Regelungssystematik stark erschwert werden, kann die behördliche Entscheidung über die Plaketten-Zuteilung gleichwohl nicht gegen ihren objektiven Erklärungswert ausgelegt werden. Soweit der Zulassungsantrag unter Hinweis auf Presseberichte die Geeignetheit und Erforderlichkeit von Umweltzonen zur Verringerung der Feinstaubbelastung in Zweifel zieht, wendet er sich der Sache nach gegen die Umweltzonen als solche. Eine mangelnde Eignung der Verkehrsverbote zur Verringerung der Feinstaubbelastung ist aber grundsätzlich mit Rechtsbehelfen gegen die Verkehrsverbote selbst geltend zu machen12 und kann auf dem vom Kläger eingeschlagenen Weg nicht überprüft werden. Auch die Frage, ob die gesetzliche Regelung als solche dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung trägt, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden.
Auch im Hinblick auf den zweiten Hilfsantrag begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht auf das fehlende Feststellungsinteresse des Klägers hin, weil er durch die Feststellung, dass er bei der Benutzung seines Fahrzeugs keinen im Fahrzeugschein nicht genannten bauartbedingten Zulassungsbeschränkungen unterliegt, sein Ziel, im gesamten Bundesgebiet ungehindert in die Umweltzonen einfahren zu können, nicht erreichen kann. Der vom Kläger begehrten Feststellung bedarf es auch nicht, weil Gegenteiliges vom Beklagten nicht behauptet wird. Lediglich der Kläger legt die Versagung der grünen Plakette als bauartbedingte Zulassungsbeschränkung aus; vom Beklagten wird diese Rechtsauffassung hingegen zu Recht nicht vertreten. Wie ausgeführt, ist die Versagung der grünen Plakette keine bauartbedingte Einschränkung der Zulassung, sondern die Versagung einer Befreiung von einem an sich bestehenden Verkehrsverbot. Der Einwand des Klägers, er könne mit einem entsprechenden Feststellungsurteil jedenfalls mangels Vorsatzes nicht mit einem Bußgeld belangt werden, greift ebenfalls nicht durch. Denn der Kläger wäre auch mit einem entsprechenden positiven Feststellungsurteil nicht befugt, gegen die Verkehrszeichen 270.1 und 270.2 zu verstoßen, die – wie ausgeführt – eine verkehrsordnungsrechtliche Funktion haben. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann auch die vom Kläger in der Sache begehrte Feststellung, ohne grüne Plakette in die Umweltzone einfahren zu dürfen, im Rahmen der vorliegenden Klage nicht erreicht werden, weil lediglich die Ausführung der 35. BImSchV durch die zuständige Behörde des Landes Baden-Württemberg in Rede steht. Eine solche Feststellung müsste im Verhältnis zum Rechtsträger der Behörde ergehen, die die Umweltzone eingerichtet hat. Ob im Hinblick auf § 40 Abs. 1 und Abs. 3 BImSchG auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland besteht, bedarf vorliegend keiner Vertiefung.
Schließlich begegnet auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Entschädigungsantrag auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, im Ergebnis keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Gemäß § 49 Abs. 6 Satz 2 LVwVfG ist für Streitigkeiten über die Entschädigung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers kann hieraus nicht gefolgert werden, die Verweisung rechtfertige den Schluss, dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines Widerrufs ausgehe. Dies hat das Verwaltungsgericht eindeutig und mit zutreffender Begründung verneint. Es musste seiner Beurteilung der Rechtswegzuständigkeit aber den vom Kläger erhobenen prozessualen Anspruch zugrundelegen, dessen Bestehen selbst zu klären ihm durch § 49 Abs. 6 Satz 2 LVwVfG verwehrt ist. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden13. Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als “besondere” darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden14. Dabei kann im Einzelfall dem Darlegungserfordernis genügt sein, wenn auf eine (tatsächlich auch vorliegende) besonders aufwändige und eingehende Begründung in der angegriffenen Entscheidung verwiesen wird15.
Überdurchschnittliche Schwierigkeiten in diesem Sinne werden im Zulassungsantrag nicht dargelegt, auch wenn dem Kläger zu Gute gehalten wird, dass an die Darlegungslast im Rahmen dieses Zulassungsgrundes eher geringe Anforderungen zu stellen sind. Der vorliegende Fall wirft keine rechtlichen oder tatsächlichen Fragen auf, die ihn von dem Durchschnitt der Fälle im Zusammenhang mit Umweltzonen deutlich abheben und noch offen geblieben sind. Zu Unrecht sieht der Kläger besondere tatsächliche Schwierigkeiten darin, dass das Verwaltungsgericht die offensichtliche erhebliche Betroffenheit aller Kraftfahrer nicht erkannt habe. Der Senat verkennt ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht, dass die Betroffenen durch die Verkehrsbeschränkungen aufgrund von Umweltzonen wirtschaftlich und persönlich beeinträchtigt sein können. Hierauf kommt es aber im vorliegenden Verfahren nicht an. Wie unter 1. ausgeführt, vermag der Umstand, dass eine Maßnahme den Adressaten erheblich belastet, eine unzutreffende rechtliche Einordnung nicht zu rechtfertigen.
Auch soweit der Kläger auf das „unvollkommene und komplizierte Normengeflecht“ auf den verschiedenen Ebenen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder und der Kommunen hinweist, wobei insbesondere das Verhältnis von § 40 BImSchG, § 49 VwVfG und § 16 StVZO, § 5 FZV nicht geklärt und nicht ersichtlich sei, wo der Rechtsschutz ansetze, werden besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufgezeigt. Wie ausgeführt, liegt nach dem objektiven Erklärungswert der Plaketten-Zuteilung kein Teilwiderruf der Zulassung oder der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs vor, so dass das Verhältnis von § 49 LVwVfG zu den genannten verkehrs- bzw. immissionsschutzrechtlichen Vorschriften keiner vertieften Erörterung bedarf. Auch die Frage des Verhältnisses von Zulassung und Betriebsuntersagung nach §§ 16 f. StVZO, § 5 FZV und Zuteilung von Schadstoffplaketten lässt sich aufgrund der gesetzlichen Systematik ohne weiteres beantworten. Die Fragen der Zulässigkeit der Klaganträge sind ebenfalls nicht als überdurchschnittlich schwierig zu bewerten. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, bietet das vorliegende Klagverfahren im Hinblick auf seinen begrenzten Streitgegenstand keinen Raum für eine systematische Erörterung der im Hinblick auf den Rechtsschutz des Bürgers gegen Umweltzonen und ihre Folgen aufgeworfenen Rechtsfragen. Auch für die Erörterung der grundsätzlichen rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Regelung des § 40 Abs. 1 und 3 BImSchG und die zu dessen Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften sowie den angeblich unterschiedlichen Gesetzesvollzug in den einzelnen Bundesländern besteht im konkreten Fall kein Raum, so dass auch insoweit besondere Schwierigkeiten nicht vorliegen16.
Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint17. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Schließlich ist darzulegen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein kann.
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen, ob ein Widerruf vorliegt, ob dieser rechtmäßig ist und ob Entschädigung zu zahlen ist, würden sich jedenfalls in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie ausgeführt, ergibt sich die Frage, ob ein stillschweigender Widerruf vorliegt und welchen Inhalt er hat, durch Auslegung des objektiven Erklärungswerts der fraglichen behördlichen Maßnahme unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles. Auch die Fragen, ob ein Widerruf rechtmäßig wäre und ob der Betroffene Vertrauensschutz genießt – mit der Folge einer Entschädigungspflicht – lassen sich nicht fallübergreifend, sondern nur im Einzelfall beantworten. Im Übrigen würden sich die aufgeworfenen Fragen zur Rechtmäßigkeit und zum Vertrauensschutz in einem Berufungsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil kein Teilwiderruf der Zulassung vorliegt, auch wenn entgegen der Auffassung des Beklagten in der Erteilung bzw. Versagung einer Plakette kein Realakt, sondern ein Verwaltungsakt zu sehen sein sollte. Auch die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, welchen rechtlichen Stellenwert § 49 VwVfG in dem vorliegenden Zusammenhang hat, wäre deshalb in einem Berufungsverfahren unerheblich und könnte zudem in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht beantwortet werden.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 10 S 864/10

  1. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 – 5 K 2501/08
  2. vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838 f.; Beschl. v. 14.06.2002 – 7 AV 1.02, DVBl. 2002, 1556 f.
  3. vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03; Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00, DVBl. 2000, 1458 ff.
  4. vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 a.a.O.
  5. BVerwG, Urt. v. 17.08.1995 – 1 C 15/94; BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 – 1 C 8/89; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 35 Rn. 71 m.w. N.
  6. Stelkens aaO. Rn. 78
  7. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Auflage, § 49 Rn.
  8. § 5 Abs. 1 FZV, § 17 Abs. 1 StVZO; HessVGH Beschl. v. 25.10.2001 – 2 TZ 1848/01
  9. König in Hentschel u.a., aaO. Einleitung Rn. 49
  10. § 1 Abs. 1 2. Halbsatz LVwVfG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 – 11 B 44/93; OVG NRW, Beschl. v. 12.08.1998 – 25 B 3118/97; VG Freiburg, Beschl. v. 27.11.2003 – 4 K 725/03
  11. so wohl OLG Jena, Beschl. v. 21.01.2009 – 1 Ss 46/08
  12. vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.05.2008 – 11 S 35.08
  13. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.09.2005 – 9 S 437/05, NVwZ-RR 2006, 255; v. 22.04.1997 – 14 S 913/97, NVwZ 1997, 1230; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163
  14. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.06.1997 – 7 S 662/97, NVwZ-RR 1998, 31
  15. vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163
  16. vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2009 – 10 S 1677/09
  17. vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.05.1997 – A 16 S 1388/97, AuAS 1997, 261; Beschl. v. 18.01.2007 – 13 S 1576/06

Der Artikel stammt von der Seite:
 

Die Umweltzone und die sozialen Auslese im StV

Die Erfurter Stadtverwaltung rechnet mit Kosten von 350.000 Euro. Sie holt sich Rat in Städten, die bereits Erfahrungen mit der Umweltzone haben. Zahlreiche Autos der Kommune müssen für die Umweltplakette umgerüstet werden. 
 
Erfurt. Ab Donnerstag ist in der Stadt eine Arbeitsgruppe tätig, die sich mit den Vorbereitungen auf die voraussichtlich ab 1. Oktober in Erfurt geltende Umweltzone befassen soll. Dies erklärte auf der Stadtratssitzung am Mittwoch Oberbürgermeister Andreas Bausewein (SPD). Er veranschlagte die Kosten für die Umweltzone mit 350.000 Euro. Erwartet wird, dass durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen 100.000 Euro eingenommen werden. Derzeit sind allerdings weder die Modalitäten noch die Gebührenhöhe für Ausnahmegenehmigungen klar. Die Summe sei geschätzt, räumte er ein. Derzeit konsultiere die Stadt andere Kommunen, die Erfahrungen mit der Umweltzone gesammelt haben. Thomas Kemmerich (FDP) kritisierte, die ´Bürger würden abgezockt. Er verlangte zu prüfen, welche Folgen die Zone in den nächsten Jahren für die Stadt hat. Dass die Stadt lediglich über zwei Messpunkte verfüge, sei völlig unzureichend, so FDP-Stadträtin Birgit Schuster . Zu prüfen sei auch, ob nicht auch die rote oder gelbe Umweltplakette ausreichen würde.
Bausewein widersprach, die Einführung der Umweltzone sei keine Maßnahme, um den Erfurter Haushalt zu sanieren. Die Umweltzone werde durch das Landesverwaltungsamt eingeführt entsprechend europäischer Vorgaben. Baudezernent Ingo Mlejnek räumte ein, dass allein die Umrüstung der stadteigenen Fahrzeuge, die den Anforderungen an eine grüne Umweltplakette nicht genügen, rund 160.000 Euro kosten wird. 
Nach Schätzungen würden 12.000 bis 13.000 in Erfurt zugelassene Fahrzeuge, vor allem ältere, die grüne Plakette nicht erhalten.  
Bausewein versprach, sich dafür einzusetzen, dass die Umweltzone nicht zu einer sozialen Auslese im Straßenverkehr führen wird. Die Kosten für die Beschilderung in der Stadt werden mit etwa 40.000 Euro veranschlagt. Zudem sollen zwei bis drei Personalstellen in der Stadtverwaltung zur Vorbereitung der Umweltzone eingerichtet werden. Mit Problemen der Umweltzone in Erfurt soll sich weiter der Finanzausschuss befassen. Bausewein betonte, dass andere Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Erfurt weiterlaufen werden. Die Fraktion der Grünen verwies darauf, dass die Verbesserung der Bedingungen für den Radverkehr ein wesentlicher Beitrag zur Luftverbesserung wäre. In Aussicht gestellt wurden von der Stadtverwaltung neue Radwege. So sollen bis 2015 zum Güterverkehrszentrum, zwischen Tiefthal und Kühnhausen, zwischen Ermstedt und Gottstedt neue Strecken entstehen. Im Umfeld des Hauptbahnhofes sollen neue Fahrradstellplätze kommen.

www.thueringer-allgemeine.de  am 19.01.12 
 Ist ja schön das die Ämter alle so gut mit "ihren" Geldern rechnen...
das tut der Bürger aber auch!!! 
Ich hoffe nur das der Bürger auch mal sein Maul aufmacht und dieser Unsinns-aktion   bald mal RICHTIG den Mittelfinger zeigt!
 

"Volkswirtschaftlich unsinnig" sagt Ulmer Gemeinderat

Ulm/Neu-Ulm / sz Die Fraktionen des Ulmer Gemeinderats von CDU, FDP, FWG und SPD wollen eine Aussetzung der Stufe zwei und drei der Umweltzone für das Stadtgebiet erreichen. Hintergrund des fraktionsübergreifenden Antrags sind unterschiedliche Regelungen im bayerischen Teil der Doppelstadt Ulm/Neu-Ulm.

„Über die Frage der Sinnhaftigkeit und Effektivität einer Umweltzone lässt sich trefflich streiten“, schreiben die Fraktionsvorsitzenden in einem Brief an Ulms Oberbürgermeister Ivo Gönner. Wie berichtet, hatte etwa ein Gutachten des Frauenhofer-Institutes gezeigt, dass die Fahrverbote keine messbaren Auswirkungen auf die Luftqualität haben. Keiner wissenschaftlichen Beurteilung bedarf es aus Sicht der Unterzeichner, um festzustellen, dass eine auseinanderfallende Regelung zur Umweltzone in den Doppelstädten, wie sie seit Januar in Ulm und Neu-Ulm vollzogen wird, die Effektivität der Maßnahme konterkariert.

Zone macht keinen Sinn 
Solange daher Neu-Ulm aussetzt, sei die Durchsetzung der Umweltzone auf Ulmer Gemarkung infrage gestellt und an sich wirkungslos. Dazu kämen die zahlreichen feinstaubträchtigen Baustellen mit Fuhren und die befürchteten Beeinträchtigungen des Verkehrs auf Ulmer Gebiet, insbesondere auch durch die Sanierung der B 10.

„Volkswirtschaftlich unsinnig“ sei auch der Aufwand der beabsichtigten Ausnahmegenehmigungspraxis und die anfallenden Umrüstungskosten für die etwa 1000 betroffenen Fahrzeuge 2012 und 5000 betroffenen Fahrzeuge 2013.
Zur Verbesserung der Luftqualität in Städten und Gemeinden wurden durch die Regierungspräsidien bislang 24 Luftreinhaltepläne erarbeitet, die Maßnahmen für eine bessere Luft enthalten. Dazu gehört unter anderem auch die Ausweisung von Umweltzonen verbunden mit Fahrverboten.
www.schwaebische.de 29.01.2012

„Volkswirtschaftlich unsinnig“
Aha, haben dort die Damen und Herren in Mathe und BWL mal aufgepasst?!

Bei einer Fläche von 118,69 km² und einer Bevölkerungsdichte von 1035 Einwohner/km² sind das 
122.801 Einwohner (laut Wikipedia im Jahr 2010) ....
Wie viele Fahrzeuge würden dann nach dieser einfachen Milchmädchenrechnung hier in NRW im Recklinghausener-Kreisbetroffen sein (um mal einen Vergleich zu erwähnen)??
Fläche: 66,42 km², Bevölkerungsdichte: 1782 Einwohner/km², Einwohner: 118.365  (laut Wikipedia im Jahr 2010)

Vom Verwaltungsaufwand wollen wir mal gar nicht reden!
Allein der Kreis RE ist völlig überschuldet... woher soll man dann noch die Kosten für Umrüstung und Verwaltung eintreiben?
Vom eh geschröpften Bürger???

Sonntag, 29. Januar 2012

Erfolg der Umweltzone bleibt aus

CDU Pfinztal: Erfolg der Umweltzone bleibt aus

4. Januar 2012  Pfinztal (bb) Die Einführung der Umweltzone Pfinztal im Jahr 2010 habe bisher nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt, so der Vorsitzende des CDU Gemeindeverbandes Pfinztal, Frank Hörter. Ab 01.01.2012 werden in Pfinztal Fahrverbote auch für Fahrzeuge mit roter Plakette (Schadstoffgruppe 2) in Kraft treten.  Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass der gewünschte Erfolg der Umweltzone ausbleibt und der bürokratische Aufwand unverhältnismäßig hohe Kosten, sowohl für die öffentliche Hand, als auch für die Unternehmen verursacht. Die Umweltzone schränkt die individuelle Mobilität der Gewerbetreibenden und der Bürger deutlich ein und führen zu Wettbewerbsverzerrungen.Es ist unverantwortlich, die Bürger mit Regulierungen zu überziehen, wenn sie umweltpolitisch nichts bringen.“ Hörter: „Umweltpolitik muss ideologiefrei sein.“ Für ihn ist Pfinztals Umweltzone „kein verhältnismäßiges Mittel“. Aufwand, Kosten und „Bedrängnis der Bürger“ stünden „in keinem gesunden Verhältnis zu dem, was man an wirklichem Nutzen erzielt“.
Die Einführung der Umweltzonen und die damit verbundenen kostspieligen Nachrüstungen vieler Fahrzeuge hat zudem unfreiwillig die Belastung noch erhöht. Bei einigen Fahrzeugmodellen ist eine Umrüstung nicht möglich und der Fahrzeugbesitzer muss  eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt Karlsruhe beantragen. Bei alten Bussen und Lkw hat der Einbau eines Rußpartikelfilters dazu geführt, dass zunächst mehr Stickoxide ausgestoßen wurden. Seit Anfang des Jahres gilt auch für Stickoxide ein EU-weiter Grenzwert. Im Jahresdurchschnitt dürfen 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht überschritten werden. Schon jetzt ist absehbar, dass dieser Grenzwert selbst innerhalb der strengeren Pfinztaler Umweltzone überschritten wird. Dieselfahrzeuge stoßen im Vergleich zu Benzinern dreimal so viele Stickoxide aus. Es ist an der Zeit eine Verkehrskonzeption für Pfinztal anzugehen, die die Bürger vom Verkehr dauerhaft entlastet. Alle bisherigen Maßnahmen wie 30er Zone, Umweltzone und Fahrbahnverengungen führten nicht zum gewünschten Erfolg, so Hörter.

www.boulevard-baden.de



Grüne haben Zweifel an Nagls Befragung

VORWEG GESAGT: Dieser Artikel bezieht sich zwar auf Österreich und auf ein Bestimmtes Projekt dort, aber auch um eine dazugehörige Bürger-Meinungsumfrage worin man die Bürger auch in Sachen UMWELTZONE befragte...  

(Österreich) 
Kritik an Nagls Vorstoß in Sachen Bürgerbefragungen kommt von den Grünen und der Wirtschaft. Auch gibt es Zweifel daran, dass bei der Abstimmung über Internet keine Manipulation möglich sei. 

GRAZ. Auf wenig Gegenliebe stößt der Vorstoß des Grazer Bürgermeisters Siegfried Nagl in Sachen Bürgerbeteiligung bei seiner grünen Koalitionspartnerin Lisa Rücker. Sein Modell, die Grazer Bevölkerung per Internet und Postkarte über geplante Vorhaben abstimmen zu lassen, habe "mit echter Bürgerbeteiligung wenig zu tun", sagt die Vizebürgermeisterin. Diese verlange nämlich der Politik "Nähe zu den Menschen, Mut und Durchhaltevermögen ab".
Wirtschaftskammerpräsident Josef Herk befürwortet zwar Nagls Programm - nicht aber, dass dieser auch über die Umweltzone abstimmen lassen möchte.

Manipulation

Unterdessen gibt es Zweifel daran, dass bei der Abstimmung über Internet keine Manipulation möglich sei. So sollen schon bei der Auftaktveranstaltung am Freitag Dutzende Formulare mit den dazu nötigen Codes an Einzelpersonen ausgegeben worden sein. Der Sprecher der Plattform "Rettet die Mur", Clemens Könczöl, meint: "Für uns hat das Ergebnis dieser Abstimmung keine Bedeutung." Man werde auf jeden Fall eine eigene Volksbefragung zum Thema Murkraftwerk auf die Beine stellen.



War ja klar das die netten Grünen sofort auch gegen solche Befragungen stellen!
Sorry, aber diese Leute und dessen Politik kann man nicht ernst nehmen!


Samstag, 28. Januar 2012

Erfurt soll Ausnahmeregeln bieten


In Erfurt soll im Laufe des Jahres die erste Umweltzone in einer Thüringer Stadt eingeführt werden.

Der Westthüringer CDU-Bundestagsabgeordnete Christian Hirte wandte sich hierzu in einem Brief an Erfurts Oberbürgermeister Bausewein. Er bat in dem Schreiben, verschiedene Ausnahmeregeln zu ermöglichen. „Im September letzten Jahres haben das Bundesumweltministerium und die Landesumweltminister Leitlinien beraten, die Ausnahmen in Umweltzonen vereinheitlichen sollen. Damit soll dem Wildwuchs an unterschiedlichen Regeln entgegengetreten werden. U.a. sollen für Lieferverkehr oder Reisebusse Ausnahmen möglich sein. Erfurt hätte die Chance, von Anfang an sich an dieser gemeinsamen Linie zu orientieren", so Hirte. „Gerade für Reisebusse, die nur wenige Jahre alt sind, aber nur die Abgasnorm Euro-3 erfüllen, ergeben sich oft Probleme. Dem derzeit boomenden Deutschland-Tourismus wird mancherorts ein unnötiges Hindernis entgegengestellt", schrieb der Bundestagsabgeordnete. In diesem Zusammenhang regte er an, über eine enge Abstimmung mit den Städten Leipzig und Halle nachzudenken. „Wenn eine Umweltzone in Erfurt schon unvermeidlich ist, könnte man zumindest ein Modellprojekt initiieren, bei dem einmal erteilte Ausnahmeregelungen etwa in allen mitteldeutschen Städten mit Umweltzonen gelten. Die Pendel- und Lieferverkehre, aber auch die Reiserouten vieler Anbieter sind oftmals in die Region Halle/Leipzig orientiert, so dass diese Maßnahme Betroffenen etwas Erleichterung verschaffen würde."
Die CDU-Fraktion im Erfurter Stadtrat hatte sich von Anfang an für gerechte und sozial verträgliche sowie ökologisch und ökonomisch effektivere Alternativen zur Umweltzone eingesetzt. Leider ist es in Erfurt bisher nicht gelungen, eine Umweltzone durch alternative Verkehrs- und Umweltkonzepte entbehrlich zu machen. Der Vorsitzende der CDU-Fraktion Michael Panse erklärt dazu: „Da nun offensichtlich kein Weg mehr an der Umweltzone in Erfurt vorbeiführt, sollten wir zumindest versuchen, die Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger moderat zu halten. Deshalb begrüßt die CDU-Stadtratsfraktion den von MdB Christian Hirte vorgelegten Vorschlag."
Zudem machte Hirte in dem Zusammenhang auf seine Initiative eines Nachrüstprogramms aufmerksam. Seit Januar könnten Dieselfahrzeuge wieder von einer Prämie bei der Nachrüstung mit Partikelfilter profitieren. Hirte hatte dieses Programm, das eigentlich Anfang 2011 ausgelaufen war, wieder im Bundestag angestoßen. Durch Nachrüstung und technische Erneuerungen könnten mittel- bis langfristig die Grenzwerte in Erfurt auch wieder unterschritten werden. „Mein langfristiger Wunsch ist, dass Umweltzonen nicht mehr nötig sein müssen", so Hirte abschließend.
www.dtoday.de 24.01.2012

Freie Fahrt für Reisemobilisten...

 ...und jetzt nachrüsten und 330 Euro sichern!

Die Winterzeit für die Reisemobilisten ist geprägt von der Vorbereitung und Freude auf die bevorstehende Reisesaison. Neben dem allgemeinen stellt sich verstärkt die Frage zur Mobilität.

"Kann ich mit meinem Fahrzeug in die europäischen Umweltzonen bedenkenlos einfahren?"

Die Bürger in Europa haben ein Recht auf saubere Luft. Um das zu erzielen geben europäische und nationale Verordnungen - beispielsweise die EU-Richtlinie zur Luftreinhaltung - Grenzwerte für die Konzentration von Schadstoffen in der Luft vor. Um die Grenzwerte zu erfüllen, setzen europaweit viele Städte und Kommunen vermehrt auf Umweltzonen bzw. "Low Emission Zones (LEZ) - gerade auch in beliebten Reisezielen.
In Deutschland haben mittlerweile bereits über 50 deutsche Städte eine Umweltzone eingerichtet. Im Ruhrgebiet ist sogar flächendeckend von Dortmund bis Duisburg eine freie Fahrt ohne nicht mehr möglich. In Berlin, Bremen, Frankfurt am Main, Hannover, Leipzig, Osnabrück und Stuttgart kommen Fahrzeuge ohne grüne Plakette nicht mehr in den innerstädtischen Bereich. Weitere Städte haben eine Verschärfung ihrer Umweltzonen auf grün angekündigt, wie beispielsweise München und Augsburg im Oktober 2012. Aber auch Bewohner von kleineren Städten zum Beispiel Schramberg, und schalten zum 01.01.2013 auf grün. Wer nicht über ein Fahrzeug mit der notwendigen verfügt, muss zunehmend draußen bleiben oder riskiert ein Bußgeld. Dieses fällt in den einzelnen Regionen unterschiedlich aus - in Deutschland droht ein Punkt in Flensburg und ein Bußgeld in Höhe von 40,- €, in Italien dagegen ist mit bis zu 450 Euro zu rechnen.
Damit Reisemobilisten freie Fahrt in die Umweltzonen haben, können Wohnmobile einfach mit einem City-Filter® nachgerüstet werden. Die Bundesregierung unterstützt den Beitrag zur Luftverbesserung, indem sie seit Januar 2012 mit einem in Höhe von 330,- € die Umrüstung für Diesel-Pkw, Wohnmobile und Kleintransporter bis 3,5 Tonnen fördert. Hierfür hat der Staat einen Gesamtbetrag von 30 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Bei der hohen Nachfrage gilt es jetzt für alle Reisemobilisten schnell zu handeln, bevor der Topf aufgebraucht ist. Die Werkstätten zeigen sich dank der Nachfrage und Förderung gut gerüstet und bieten dem Kunden interessante Angebote zur Umrüstung seines Reisemobils an.
Die Abwicklung über das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) hat sich über Jahre hinweg bewährt und ist sehr einfach. Nach dem Einbau eines in der Werkstatt erhält der Kunde eine Bescheinigung, die später bei der Zulassungsstelle vorzulegen ist. Dort wird die Nachrüstung in der Teil 1 (Fahrzeugschein) eingetragen und der Fahrzeughalter erhält die neue Umweltplakette. Anschließend wird der Zuschuss beim BAFA unter www.bafa.de beantragt. Mit der Kopie des und dem unterschriebenen BAFA-Antrag sind alle Kriterien erfüllt. Der Antrag wird per Post zum BAFA versandt. Von dort aus erfolgt kurzfristig die Auszahlung der 330,- € auf das Konto des Fahrzeughalters.
Viele Reisemobilisten nutzen jetzt den Frühjahrscheck ihres Fahrzeugs für den Einbau eines notwendigen Dieselpartikelfilters. Der City-Filter® wurde speziell für die Nachrüstung entwickelt, ist wartungsfrei und hält ein Fahrzeugleben lang. Neben dem aktiven und nachhaltigen Beitrag zum Umweltschutz ist nun auch der Weg frei für die ungehinderte Fahrt in die Umweltzonen. Und fast ganz nebenbei erhält das geschätzte Reisemobil einen deutlich gesteigerten Wiederverkaufswert.
Ab sofort neuer
Die HJS Emission Technology GmbH und Co. KG ist führender Anbieter von Nachrüstsystemen für Dieselfahrzeuge und mit dem HJS City-Filter® bereits seit 2006 sehr erfolgreich im Markt vertreten. Eine Fertigung und Entwicklung auf höchstem Niveau mit Zertifizierungen von führenden Fahrzeugherstellern garantiert ein sehr hochwertiges Produkt, mit dem die Werkstätten äußerst zufrieden sind.
Das HJS City-Filter® Programm wurde kontinuierlich weiterentwickelt und mit Nachrüstsystemen z.B. für Wohnmobile oder Kleintransporter erweitert. Mittlerweile deckt HJS über 90 Prozent des gesamten Dieselfahrzeugbestands in Deutschland ab. Der neue City-Filter® Gesamtkatalog ist ab sofort abrufbar. HJS bietet darüber hinaus eine kostengünstige Komplett-Lösung für viele Fahrzeugtypen an. Mit dem City-Filter® KOMBI-Paket/System werden alle im Reisemobil befindlichen Katalysatoren ersetzt.
www.ptext.de 25.01.2012


Soweit so "gut"!
Aber... 
was ist mit Fahrzeugen die über die 3,5 Tonnen-Marke hinaus gehen;
Fahrzeuge die die Euro 1 Norm nicht erfüllen;
Motoren für die Werksseitig keine Filter vorgesehen sind;
330€ ... oh wie gnädig, wenn ein Umbau rund 5000€ kosten soll 
(davon werde ich noch berichten, wenn die Unterlagen eingetroffen sind)

Sind jetzt alle Inhaber solcher Fahrzeuge total in den Arsch gekniffen....

SCHEIß EGAL... 
ich fahre weiter und sammle Punkte und wenn die Fleppe weg ist, fahre ich trotzdem weiter!
Denn von diesem SCHEIß STAAT lasse ich mich nicht enteignen!!!

Dritten Stufe - 38.000 Autos sind betroffen!

München - Ab 1. Oktober will die Stadt die Umweltzone verschärfen. Umweltreferent Joachim Lorenz (Grüne) bereitet gerade die Einführung der dritten Stufe vor. 38.000 Autos sind betroffen.

Dritte Studie, das hieße dann, dass innerhalb des Mittleren Rings nur noch Autos mit grüner Plakette fahren dürfen. Rund 38 000 Autos mit gelber Plakette würden damit ausgesperrt.
Rückblick: Am 1. Oktober 2008 wurde die erste Stufe der Umweltzone eingeführt, die die hohen Feinstaubwerte in der Innenstadt senken soll. Damals wurden Autos ohne Plakette ausgesperrt. Am 1. Oktober 2010 trat die zweite Stufe in Kraft, seitdem dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner oder gelber Plakette die Umweltzone befahren, die mit rotem Wapperl wurden ausgesperrt. Ab dem kommenden Herbst müssen dann auch die gelben Pickerl voraussichtlich draußen bleiben. Rund 30 016 Besitzer von Diesel-Autos werden sich ein neues Auto kaufen müssen, wenn sie in die Innestadt fahren wollen, das gilt auch für die Besitzer von 8396 Diesel-Lkw – es sei denn, sie bekommen eine Ausnahmegenehmigung. Die gibt es bislang für Anwohner der Umweltzone sowie Gewerbetreibende mit Firmensitz innerhalb der Umweltzone, wenn sie ihr Auto nicht nachrüsten können. Voriges Jahr wurden 4266 Ausnahmegenehmigungen erteilt, die jedes Jahr verlängert werden müssen. Seit Beginn der Umweltzone gab es somit insgesamt 17 708 Ausnahmen.
Wer keine bekommt, kein Pickerl hat und sich dennoch innerhalb des Mittleren Ringes erwischen lässt, muss mit einem Strafzettel rechnen: Voriges Jahr zeigten die Münchner Polizei sowie der Verkehrsüberwachungsdienst 9355 Verstöße gegen die Vignettenpflicht an. Den Großteil davon schrieben die Verkehrsüberwacher des KVR auf, nur 1077-mal monierte die Polizei im Laufe von Verkehrskontrollen das Fehlen der Plakette. Allerdings drückten die Behörden ein Auge zu, wenn die Fahrzeugführer sich im Nachhinein noch ein Umweltpickerl holten. Somit kam es tatsächlich zu 3740 Bußgeldbescheiden über je 40 Euro sowie einen Punkt in Flensburg.
Die Umweltzone sorgt jedenfalls dafür, dass viele Münchner Autofahrer und Unternehmer ein neues Auto oder einen neuen Lkw kaufen, womit die Flotte sauberer wird: Gab es bei der Einführung der Umweltzone 2008 noch 18 028 Autos ­ohne Plakette, sind es jetzt mit 5381 rund 30 Prozent weniger. Analog stieg die Zahl der Autos mit grüner Plakette um 5455 auf 400 474 Pkw an.
Bei den Diesel-Autos ohne Plakette sank die Zahl um die Hälfte auf 2813, die der mit roter Plakette gar um 62 Prozent auf 5540 Autos. Vor allem aber Diesel-Autos mit gelber Plakette sind verschwunden: 19 080 Autos weniger bedeutet hier einen Rückgang von 39 Prozent. Gleichzeitig stieg die Zahl der Diesel-Pkw mit grüner Plakette um 63 021 Autos um die Hälfte auf 227 236 Autos an.
Auch bei den Lkw werden die Diesel-Stinker stets weniger: Gab es 2008 noch 11 104 Laster ohne Plakette, sind es jetzt 3254 weniger, das bedeutet einen Rückgang von fast einem Drittel. Die Zahl der Lastwagen mit roter Plakette sank um die Hälfte auf 2802, die der mit gelber Plakette um ein Drittel auf 8396 Fahrzeuge. Die Zahl der Lastwagen mit grüner Plakette hat sich hingegen auf 19 359 fast verdoppelt.
J. Welte
www.tz-online.de 27.01.2012
Dieses politische dumme Pack sollte man sonst wohin verfrachten!
Mir kommt die Galle hoch wenn ich nur daran denke was diese Politik wie sie uns diese "GRÜNEN" bescheren gebracht hat... 

NUR UNSINN!!!

149 Autofahrer ohne Plakette in Umweltzone

HALLE (SAALE)/MZ. In Halles Umweltzone kontrolliert sowieso niemand die Plakettenpflicht? Von wegen. Die Polizei hat laut ihrem Pressesprecher Ralf Karlstedt bis Freitag 149 Autofahrer ertappt. Diese waren ohne die vorgeschriebenen gelben oder grünen Frontscheibenaufkleber in der Innenstadt unterwegs. Und offensichtlich nehmen die Beamten die Autofahrer nun richtig ins Visier: "Der Großteil der Verstöße wurde im Januar festgestellt", so Karlstedt.
40 Euro Strafe
Gegen die Ertappten sind Bußgeldverfahren eingeleitet worden, so Karlstedt. Sie müssen mit 40 Euro Strafe und mit einem Punkt in der Verkehrssünderdatei in Flensburg rechnen. Die Umweltzone ist am 1. September 2011 eingerichtet worden. Sie umfasst große Teile der Innenstadt nördlich der Hochstraße. Dort dürfen nur Autos mit schadstoffarmen Motoren oder welche mit Sondergenehmigung einfahren. Damit sollen die vom Verkehr verursachte Luftverschmutzung und damit verbundene Gesundheitsrisiken eingedämmt werden. Über mehrere Wochen nach der Einführung der Zone hatte die Polizei noch kulant auf Verstöße gegen die Plakettenpflicht reagiert und nur Verwarnungen ausgesprochen. Das ist nun vorbei.
Unterdessen ist noch völlig unklar, wann und wie die Stadtverwaltung die Einhaltung der Umweltzone kontrollieren will. Ende 2011 hatte das Landesinnenministerium einen Erlass veröffentlicht, in denen die Städte Halle und Magdeburg (hat auch seit 1. September eine Umweltzone) an ihre Kontrollpflicht erinnert wurden.
Widersprüche im Rathaus
Aus dem Rathaus gibt es dazu widersprüchliche Informationen. Nach Angaben von Stadtsprecher Steffen Drenkelfuß sind noch nicht alle Vorbereitungen für die Kontrollen abgeschlossen. "Das zuständige Dezernat ist beauftragt worden, eine rechtliche Einschätzung des Erlasses vorzunehmen und einen Umsetzungsvorschlag zu unterbreiten." Beides liege noch nicht vor. Dagegen sagte Ordnungsdezernent Bernd Wiegand, dass er alle Unterlagen der Oberbürgermeisterin Dagmar Szabados (SPD) vorgelegt habe. Wie auch immer: Dem Vernehmen nach will sich die Rathausspitze am kommenden Dienstag in der Beigeordneten-Konferenz über die Umweltzonen-Kontrollen verständigen. 
www.mz-web.de  am 27.01.2012
Passt ja wie Arsch auf Eimer
149 OWi's ... aha! Mich würde es mal brennend interessieren
1. von wie viel kontrollierten Fahrzeugen;
2. wie groß genau die Fläche war, wo kontrolliert wurde;
3.welche Fahrzeuge keine Plakette hatten (wo lediglich eine vergessen wurde anzubringen);
4. welche Fahrzeuge überhaupt keine Plakette bekommen können (weil sie nicht mal eine "rote" bekommen)
Denn das wäre eine Statistik, für die Young & Oldtimer-Szene die dann besser argumentieren kann! 

Und für alle die im Staatsdienst schön brav am kontrollieren seit...
Ich hoffe das bald Euch die Dummweltzonen-Knöllchen aus den Ohren quellen und das Euch dann vor lauter Arbeit die Schädel platzen!

Freitag, 27. Januar 2012

Selbst junge Diesel werden ausgesperrt

Frankfurt/Main. Wer sich für ein gebrauchtes Dieselfahrzeug interessiert, sollte sich genau informieren, welche Schadstoffnorm das Wunschfahrzeug erfüllt. Denn selbst viele noch recht junge Modelle werden bald aus den Umweltzonen-Städten ausgesperrt.

Plaketten kannten Autofahrer früher allenfalls in Form von Christophorus-Medaillen am Armaturenbrett. Wer sich in einer der inzwischen in 34 Städten eingerichteten Umweltzonen aufhält, sollte sich aber nicht allein auf den Schutzpatron der Reisenden verlassen. Er benötigt eine entsprechende Feinstaub-Plakette auf der Windschutzscheibe. G-Kat-Benziner der letzten 20 Jahre erhalten in der Regel ohne Probleme eine grüne Plakette, denn sie erfüllen die vorgeschriebene Schadstoffnorm. Anders sieht es wegen des hohen Feinstaubausstoßes bei Dieselfahrzeugen aus, wie der Automobilclub von Deutschland (AvD) betont. Selbst viele noch recht junge Modelle werden bald aus den Umweltzonen-Städten ausgesperrt.
Wer sich für einen gebrauchten Selbstzünder interessiert, sollte sich deshalb genau informieren, welche Schadstoffnorm das Wunschfahrzeug erfüllt. Der AvD empfiehlt, nicht nur die aktuellen Vorschriften zu berücksichtigen. Weitere, auch mittelgroße Städte haben in naher Zukunft neue Umweltzonen angekündigt. Zudem werden bestehende Zonen verschärft. Autofahrern, die ohne Plakette auf der Windschutzscheibe erwischt werden, drohen 40 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in der Flensburger Sünderkartei.

Rußpartikelfilter helfen nicht immer

Städte, die eine rote Plakette, also die niedrigste Kategorie, voraussetzen, sind nur für wirklich alte Diesel ein Tabu, die noch nicht die Euro-2-Norm erfüllen. Bedroht sind Mercedes 190 und W124, Audi 80 vom Typ B4/B5 und 100 C4 genauso wie 3er BMW E36 und 5er BMW E34, VW Golf III, Passat B3/B4, Opel Astra F, Vectra B und Omega A/B, späte Ford Escort und frühe Ford Mondeo. Dennoch sind diese Modelle bei Gebrauchtwagen-Käufern nach wie vor beliebt und als Selbstzünder noch in nennenswerten Stückzahlen auf dem Markt.
Kaufinteressenten, die unter diesen Modellen einen Gebrauchtwagen suchen, können die Abgasnorm in einigen Fällen durch Rußpartikelfilter, Zusatz-Katalysatoren und ähnliche Maßnahmen verbessern. Allerdings ist Vorsicht geboten. Erstens sind nicht für alle Autos entsprechende Lösungen auf dem Markt. Zweitens kommen viele Modelle auch mit technischer Nachrüstung maximal auf die eingeschränkt zukunftsfähige Euro-2-Norm und drittens kosten die Komponenten schnell ein paar hundert Euro. Deshalb sollte beim Gebrauchtwagenkauf gezielt nach entsprechend modifizierten Dieseln gesucht oder der Kaufpreis heruntergehandelt werden.

Viele Diesel aus den Neunzigern schaffen schon „Gelb“ nicht mehr

Für die Brackeler Straße in Dortmund und für das Stadtgebiet von Hannover genügt die Euro-2-Norm bereits nicht mehr. Beide Regionen sind seit 2009 «Gelbe Zone», was den Mindeststandard für Diesel auf Euro 3 hebt. 2010 wollen auch Augsburg, Bremen, Frankfurt, Köln, München und Neu-Ulm die Schrauben anziehen. In Berlin soll die Ampel direkt von «Rot» auf «Grün» springen.
Schon «Gelb» schaffen viele Diesel aus der zweiten Hälfte der 90er Jahre nicht mehr, schließlich trat die Euro-3-Norm erst 1996 in Kraft. Betroffen sind neben vielen weiteren Modellen die erste A3-, A4- und A6-Generation, frühe 5er BMW der Baureihe E39 genauso wie einige Modelle der Mercedes C- (W202) und E-Klasse (W210), einige VW Golf IV TDI, Sharan, Opel Astra G, Ford Focus und Galaxy der ersten Generation.

Ausnahmegenehmigung gilt nur in der Heimatstadt (so die Info am 09.03.2009, als der Artikel erschien)

Fahrverbote für Euro-3-Diesel drohen bereits ab 2010 in Berlin und Hannover - zumindest dann, wenn die Fahrzeuge keinen Partikelfilter besitzen. Ein Jahr später wird Bremen folgen, ab 2012 gesellen sich Augsburg und Frankfurt zur grünen Zone. Selbst wer woanders wohnt, sollte bedenken, dass auch Ausflüge oder beruflich bedingte Fahrten in die Umweltzonen dieser Städte dann nicht mehr möglich sind. Dies gilt übrigens auch dann, wenn man in der Heimatstadt eine Ausnahmegenehmigung besitzt, da diese örtlich begrenzt ist.
Summa summarum dürften sich diese Faktoren auch auf den Wiederverkaufswert der betroffenen Dieselfahrzeugen niederschlagen. Rot sehen «grüne» Städte übrigens sogar bei einigen noch aktuellen oder gerade erst abgelösten Autogenerationen. So droht der umwelt-technische K.o. beispielsweise zahlreichen Passat 3BG, späten Golf IV und einigen Astra G, Zafira und Vectra C. Auch die gerade erst abgelöste Mercedes E-Klasse (W211) ist in einigen wenigen Dieselvarianten betroffen. Welche Plakette das jeweilige Auto erhält, wird über die im Fahrzeugschein eingetragene Schlüsselnummern ermittelt. (ddp) 
http://www.derwesten.de am 09.03.2009


Und da soll mir einer sagen, das das was dort veranstaltet wird 
KEINE STAATLICHE ENTEIGNUNG & VERARSCHE SONDERGLEICHEN 
ist!

Donnerstag, 26. Januar 2012

Dumme Rechtsverdreher

Berlin (ots) Rheinland-Pfalz lehnt Einführung effektiver Maßnahmen zur Luftreinhaltung ab – Nach dem Erfolg in Wiesbaden: DUH setzt sich auch für die Gesundheit der Mainzer Bürger vor Gericht ein – Einführung einer Umweltzone gilt als bestes Instrument zur Verbesserung der Luftqualität
Weil sich das Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz weigert, effektive Maßnahmen zur Luftreinhaltung in Mainz einzuführen, hat die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) jetzt Klage beim Verwaltungsgericht Mainz eingereicht. In der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt wird der zulässige Luftschadstoff-Grenzwert für Stickstoffdioxid seit langem deutlich überschritten. Trotzdem enthält auch der jetzt vorgelegte Luftreinhalteplan keine ausreichenden Maßnahmen, um eine Einhaltung des Grenzwertes sicherzustellen. Die DUH fordert die ab dem 01. Januar 2012 zuständige Stadtverwaltung Mainz deshalb auf, neben weiteren erforderlichen Maßnahmen eine Umweltzone einzurichten und den Bürgerinnen und Bürgern so besseren Schutz vor der gesundheitsschädlichen Belastung durch Stickoxide zu garantieren.

“Das Verhalten in Mainz ist verantwortungslos und darüber hinaus auch rechtswidrig”, sagt Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH. “Die EU gibt klare Grenzwerte für die Stickstoffdioxidbelastung vor – daran muss man sich auch in der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt halten.” Rheinland-Pfalz wäre nicht das erste Land, das sich dem Gesetz zum Wohle seiner Bürger beugen muss. Auch das Nachbarland Hessen hatte sich geweigert, gegen die hohe Luftschadstoffbelastung in der Landeshauptstadt Wiesbaden vorzugehen. Durch Urteil vom 10. Oktober 2011 verfügte das Wiesbadener Verwaltungsgericht jedoch, dass Hessen effektive Maßnahmen zur Luftreinhaltung ergreifen muss, insbesondere eine Umweltzone einzuführen hat.
Rechtsanwalt Remo Klinger von der Kanzlei Geulen & Klinger hat die Klageschrift im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe eingereicht. Er ist optimistisch bezüglich eines Urteils im Sinne der Mainzer Bürgerinnen und Bürger. “Die Situation in Mainz ist mit der in Wiesbaden nahezu identisch. Es wird daher auch ein ähnliches Urteil zu sprechen sein”, so Klinger.
In Mainz wird seit langem der zulässige Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO2) überschritten. Stickstoffdioxid ist ein für die menschliche Gesundheit hoch gefährliches Gas, das vor allem aus ungefilterten Dieselmotoren stammt und besonders alte Menschen und Kinder gefährdet. Seit 2010 gelten von der EU vorgeschriebene Grenzwerte für Stickstoffdioxid, um die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Das EU-Recht sieht vor, in großen Städten Luftreinhaltepläne aufzustellen, deren Maßnahmenkataloge zu einer Grenzwerteinhaltung führen. Die Erfahrungen in anderen Städten zeigen, dass die Einführung und konsequente Umsetzung einer Umweltzone signifikante Verbesserungen der Luftqualität mit sich bringt. Obwohl seit längerem bekannt ist, dass mit den bereits ergriffenen Maßnahmen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann, weigert sich Rheinland-Pfalz, eine solche Umweltzone in Mainz einzuführen. 
http://www.westreporter.de 
Sehr geehrter Herr Klinger,
Sie machen mit Ihrer totalen Unwissenheit Ihrem Beruf alle Ehre...
SIE SIND PEINLICH HOCH 10!!!

Neue Feinstaub-Richtlinie: Leicht vernebelt

Sieg für die Bremser: Mit strengeren Grenzwerten wollte die EU-Kommission die gesundheitsschädlichen Rußemissionen von Benzindirekteinspritzern reduzieren. Doch dann funkte die Autolobby dazwischen. 

Berlin - Wenn Wetterpropheten die Regenfälle der nächsten Tage voraussagen sollen, verweisen sie gerne auf den Schmetterlingseffekt, um mögliche Fehler gleich von vorneherein zu entschuldigen. Ein Flügelschlag eines kleinen Falters in Brasilien, so heißt es, könne einen Tornado in Texas auslösen.

Als ähnlich komplex und unberechenbar muss Otto-Normal-Europäer das dichte Geflecht von Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen empfinden, das die EU-Bürokratie in Brüssel inzwischen geknüpft hat. Auch hier sind es winzige Details und Regelungslücken, die am Ende zu spürbaren Veränderungen im gesamten System führen können.
Das gilt zum Beispiel für die Euro-6-Norm, die ab 1. September 2014 für Autos, Motorräder und Mopeds gelten soll. Darin gibt es noch einen ungeklärten Punkt. Es geht darum, wie groß die Anzahl der winzigen Feinstaub-Partikel sein darf, die ein Fahrzeug mit direkt einspritzendem Benzinmotor ausstößt. Sie gelangen nämlich nahezu ungehindert bis tief in die Lunge des Menschen und können so gefährliche Krankheiten auslösen. Die tiefschwarzen Rußklumpen aus alten Dieselstinkern sind dagegen beinahe harmlos.
Warum dieser Punkt in der EU-Verordnung mit dem sperrigen Namen 215/2007 nicht gleich mitgeregelt wurde, ist im Nachhinein schwer zu erklären. Jedenfalls bot er den Vertretern des europäischen Autohersteller-Verbands ACEA ausreichend Gelegenheit, dem Technischen Ausschuss für Fahrzeuge (TCMV) bei der Formulierung der Ergänzung der Richtlinie zur Hand zu gehen. Den europäischen Dachverband der Umweltschützer, Transport & Enviroment, setzte man bei der entscheidenden Beratung kurzer Hand vor die Tür. Der Lohn der Mühe: Die Grenzwerte tun der Industrie nicht weh. Dabei wäre es technisch möglich, den Ausstoß deutlich zu senken, und zwar ohne großartigen Aufwand.
Zehnmal mehr Rußpartikel als Diesel
Wenn das EU-Parlament den Vorschlag, so wie er jetzt vorliegt, durchwinkt, werden Benziner mit Direkteinspritzung also wohl noch bis 2017 zehnmal mehr Rußpartikel ausstoßen als Diesel. Die Selbstzünder waren 2004 ins Gerede gekommen, weil sie ihren Verbrauchsvorteil gegenüber den Benzinern mit einem extrem hohen Ausstoß an giftigem Ruß erkauften. Nach langem Ringen legte die TCMV schließlich so strenge Grenzwerte fest, dass ab September kein Diesel mehr ohne Partikelfilter auskommt. Der Selbstzünder geht dann geradezu als Saubermann durch, zumindest, wenn man ihn mit dem Benzin-Direkteinspritzer vergleicht.
Die Direkteinspritzer sind inzwischen der Renner, weil sie erhebliche Verbrauchsvorteile versprechen. Die Gefahr, die von ihnen ausgeht, liegt in der Zusammensetzung der Schadstoffe. Vereinfacht formuliert könnte man sagen, der Diesel pustet relativ wenige große Teilchen in die Luft, und der Benziner sehr viele und dafür wesentlich kleinere - so klein, dass sie eben problemlos bis tief in die Lunge des Menschen geraten können.
Nach Informationen von Deutscher Umwelthilfe (DUH) und "Autobild" gehörte der Kölner Autohersteller Ford zu den entschiedensten Bremsern einer strengeren Regelung. Die Maßnahmen würden besonders die Kleinwagen unzumutbar verteuern, lautete der Einwand. Ein Vorwurf, den Ford-Sprecher Isfried Hennen jedoch energisch bestreitet: "Wir haben keinerlei direkten Einfluss auf den Entwurf genommen", versicherte er SPIEGEL ONLINE. Ford nutze vielmehr alle technischen Möglichkeiten, um das Abgas so sauber wie möglich zu halten.
Technischer Aufwand überschaubar
Laut ADAC müsste der Aufwand nicht einmal groß sein - und schon gar nicht teuer. Optimal wäre es, einen Partikelfilter als Katalysator zu verwenden. "Das ist viel einfacher möglich als beim Diesel, weil die aufgefangenen Partikel angesichts der hohen Temperaturen des Abgases bei Sauerstoffüberschuss sofort verbrennen", erklärt Reinhard Kolke, der die Abteilung Test und Technik beim ADAC leitet. Er schätzt, dass das allenfalls 20 bis 40 Euro zusätzlich kosten dürfte.
Noch billiger wäre die Verfeinerung der Gemischzusammensetzung besonders während der Kaltstartphase und die Optimierung der Brennkammern oder der Einspritzdüsen - Maßnahmen, die nach Auffassung von Kolke zu den Selbstverständlichkeiten einer Modellpflege gehören sollten und daher in der Kostenrechnung gar nicht auftauchen dürften.
Noch haben die Umweltschützer die Hoffnung nicht aufgegeben. Zwar gilt die Zustimmung des EU-Parlaments bei solchen sogenannten Ausführungsbestimmungen wie der Festlegung der Partikelmenge im Rahmen der Euro-6-Norm als Formsache. Doch man könne den Prozess durchaus noch aufhalten, sagt Europaparlamentarier Matthias Groote. "Wenn es Erkenntnisse gibt, die ein besseres Ergebnis versprechen, dann wird darüber auch diskutiert".

Entsprechend offensiv trommelt insbesondere die DUH für eine Korrektur des Entwurfs. "Die Autobauer stellen Profitgier über Schutz von Mensch und Umwelt", schimpft Dorothee Saar, die beim DUH für die Themen Verkehr und Luftreinhaltung zuständig ist. Sie will im Vorfeld der Entscheidung noch einmal gehörigen Druck machen. Für den Fall, dass die Parlamentarier nicht auf sie hören, verfolgt sie eine zweite Strategie: Sie appelliert an die Hersteller, die Abgasreinigung notfalls ohne gesetzliche Vorgaben zu verbessern. "Die Verbraucher legen zunehmend Wert auf Autos, die die Umwelt möglichst wenig schädigen. Sie verlangen Autos nach dem Stand der Technik, nicht nach dem Stand von Richtlinien".
Und was technisch möglich sei, darüber werde sie der DUH gegebenenfalls informieren. 

http://www.spiegel.de
Tja, Vater Staat schafft es tatsächlich das der DUMME BÜRGER im glaubt...

Ihr dort in Berlin... fresst meinen GROBSTAUB und krepiert am KAT gefilterten Feinstaub!